Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 541/07

Tenor

Unter Verwerfung der Beschwerde des Verteidigers wird der angefochtene Beschluss auf die Anschlussbeschwerde abgeändert: Die nach dem Urteil der 1. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Münster vom 4. Oktober 2006 aus der Staatskasse an den Pflichtverteidiger zu gewährende Vergütung wird auf 3.132,62 € festgesetzt.


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