Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 164/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. September 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.066,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung in Höhe von 1.767,50 € mit der Maßgabe, dass die Klage bereits unzulässig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von bis zu 2.000,00 € und die Beklagte in Höhe von bis zu 11.000,00 €; die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
49
50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen