Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 SchH 2/08

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000 € zu tragen.


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