Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 252/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.


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