Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 102/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. April 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge¬rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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