Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 W 82/09
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.11.2009 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9.11.2009 wird zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.12.2009 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4.12.2009 wird zurückgewiesen.
III.
Dem Kläger werden die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren nach einem Wert von jeweils 26.529,00 € auferlegt.
1
Gründe:
2Die gem. § 406 Abs. 5 ZPO statthaften und im Übrigen zulässigen sofortigen Beschwerden des Klägers sind unbegründet.
3Das Landgericht hat zu Recht mit zutreffenden Erwägungen durch die angefochtenen Beschlüsse die beiden gegen den Sachverständigen Dr. y gerichteten Ablehnungssuche des Klägers vom 10.9.2009 und 6.11.2009 als jeweils unbegründet zurückgewiesen.
41.
5Entgegen der Auffassung des Klägers begründen die von ihm beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. y in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.8.2009 und in seiner Stellungnahme 26.10.2009 aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Partei anstelle des Klägers nicht die Besorgnis, dass der Sachverständige zu seinen Lasten voreingenommen ist.
6a)
7Die beanstandete Schlussfolgerung des Sachverständigen auf S. 12 des Gutachtens vom 17.8.2009, wonach sich der Kläger die Ablehnung einer vielversprechenden Krankenhausbehandlung seit dem 15.05.2005, lese man die langjährigen Behandlungsdaten, selbst zuzuschreiben habe, steht in einem ohne weiteres erkennbaren Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen auf den Seiten 11 und 12 des Gutachtens, in welchen Dr. y auf eine nach seiner Auffassung vielversprechende therapeutische Anweisung vom 15.05.2005 hinweist, der nicht nachgekommen worden sei. Er führt hierzu aus, dass nach den Akten unklar sei, warum die Therapie nicht erfolgt sei und bezeichnet es als "Spekulation", die Ursache hierfür zu benennen.
8Im Folgenden stellt er die Vermutung auf, dass nach den ausschließlich ambulanten Vorstellungen in den verschiedensten Kliniken und verschiedensten ambulant durchgeführten Therapiemaßnahmen der Kläger eine stationäre Behandlung abgelehnt habe.
9In der Gesamtschau lässt sich bei objektiver Würdigung feststellen, dass der Sachverständige unmissverständlich den Bezug zu den vorliegenden Behandlungsunterlagen hergestellt und die Aussagekraft seiner Schlussfolgerung zu Lasten des Klägers deutlich relativiert, indem er sie dem Bereich der Spekulation zuweist. Soweit dagegen im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung auf S. 12 der Sachverständige ohne Einschränkung schlussfolgert, der Kläger habe sich die Ablehnung einer vielversprechenden Krankenhausbehandlung selbst zuzuschreiben, liegt darin ein Widerspruch zu den v.g. Darlegungen, der die Aussagekraft des Gutachtens zu diesem Punkt zwar einschränkt, aber für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit begründet, weil eine fehlerhafte Begutachtung – wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 9.11.2009 zutreffend ausgeführt hat – regelmäßig das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise nicht zu rechtfertigen vermag. Aus der Warte einer verständigen Partei anstelle des Klägers gaben die v.g. widersprüchlichen Ausführungen des Sachverständigen nur Anlass, eine ergänzende erläuternde Stellungnahme von Dr. y zu veranlassen und nicht bereits jetzt das Misstrauen zu hegen, dass der Sachverständige parteilich sei.
10b)
11Die Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.10.2009 zu dem Ablehnungsgesuch vom 10.9.2009, auf deren Inhalt der Kläger sein zweites Ablehnungsgesuch vom 6.11.2009 stützt, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
12Dr. y lag ausweislich der aus den Akten ersichtlichen richterlichen Verfügungen zum Zeitpunkt der Abfassung seiner Stellungnahme nur der Schriftsatz vom 10.9.2009 und nicht die mit Schriftsatz vom 14.9.2009 übermittelte eidesstattliche Versicherung des Klägers 12.9.2009 und ferner nicht der weitere Schriftsatz des Klägers vom 6.10.2009 vor.
13Der Sachverständige hat auf der Grundlage der ergänzenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10.9.2009 klargestellt, dass sich aus den Behandlungsunterlagen ein Grund dafür, dass die seiner Auffassung nach erfolgversprechende Therapie nicht durchgeführt worden sei, nicht ermitteln lasse; Dr. y hat damit in Anknüpfung an seine Darlegungen im Gutachten bei objektiver Würdigung deutlich gemacht, dass er bezüglich dieses Punktes eine abschließende Wertung zu Lasten des Klägers nicht getroffen hat.
14Soweit der Sachverständige im letzten Absatz seiner Stellungnahme auf der Grundlage des Inhalts des Schriftsatzes vom 10.9.2009 sein Gutachten dahin korrigiert, dass die Ablehnung der Therapie aufgrund des Aufklärungsgesprächs erfolgt sei, steht dies nicht im Gegensatz zu dem Dr. y bis dahin vorliegenden Sachvortrag des Klägers, der erstmals in dem anschließenden zweiten Ablehnungsgesuch vom 6.11.2009 die Behauptung aufstellt, der Kläger habe die stationäre Behandlung nicht abgelehnt, sondern sei von der behandelnden Ärztin nach Hause geschickt worden.
15Die weitere Stellungnahme des Sachverständigen vom 19.11.2009 zu dem zweiten Ablehnungsgesuch bestätigt, dass Dr. y keine einseitige und abschließende Schlussfolgerung zu Lasten des Klägers getroffen hat, indem er zu den Ursachen der nicht durchgeführten stationären Therapie abschließend ausführt, dass er sich an den zur Verfügung gestellten Unterlangen orientiere und sich Spekulationen über noch zu erhebende Aussagen oder noch zu befragende Personen enthalte.
162.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der Sachverständigenablehnung mit einem Drittel des Hauptsachestreitwertes, den der Kläger vorläufig mit 79.587,11 € angegeben hat, bemessen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 21/25
20. August 2025
|
19 W 21/25 | 20. August 2025 |