Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 21/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2025 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 03.04.2025 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.06.2023 (89 O 55/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 155.000,00 € festgesetzt.


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