Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-2 Sdb (FamS) Zust. 3/10
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
1
Gründe:
2I.
3Mit Schreiben vom 12.08.2009 begehrt der Antragsteller von der E die "Aussetzung des Versorgungsausgleiches". Als Begründung trägt er vor, seine geschiedene Ehefrau sei im Juni 2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und erhalte von ihm nach wie vor Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 80,00 €.
4Die E hat das Schreiben des Antragstellers vom 12.08.2009 unter dem 06.11.2009 an das Amtsgericht Münster weitergeleitet.
5Durch Verfügung vom 26.11.2009 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Münster das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abgegeben. Es ist der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit liege beim Familiengericht am Sitz des beteiligten Versorgungsträgers in C.
6Das Amtsgericht – Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg, in dessen Bezirk die E ihren Sitz hat, hat die Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf § 218 Ziff. 2 FamFG abgelehnt.
7Daraufhin hat das Amtsgericht Münster das Oberlandesgericht Hamm um Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts ersucht.
8II.
9Der Senat ist zu einer Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nicht berufen. Denn das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren unterfällt dem Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte nicht.
101.
11Der Antrag vom 12.08.2009, mit dem der Antragsteller den zeitlichen Aufschub der Kürzung seiner Rentenanwartschaften wegen fortlaufender Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau begehrt, ist zeitlich vor dem 01.09.2009 bei der E eingegangen. Infolgedessen ist nach der Übergangsvorschrift in § 49 VersAusglG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden (vgl. Palandt-Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 49 VersAusglG, Rdnr. 1; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rdnr. 138).
12Hiernach handelt es sich bei dem Gesuch des Antragstellers um einen Antrag auf Rücknahme der Kürzung der Versorgung nach § 5 I VAHRG. Die Entscheidung hierüber obliegt nach § 9 I VAHRG allein dem Leistungsträger und nicht den Familiengerichten.
13Zuständig ist demnach die E.
142.
15Da es im Rahmen des § 49 VersAusglG maßgeblich auf den Eingang des Antrags beim Versorgungsträger ankommt, bleibt dessen Zuständigkeit auch über den Eintritt der Rechtsänderung zum 01.09.2009 hinaus erhalten (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rdnr. 138).
16Für ein Verfahren vor den Familiengerichten nach den §§ 33, 34 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung ist hierneben kein Raum.
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Referenzen
- VersAusglG § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen 3x
- § 5 I VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 I VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 33 Anpassung wegen Unterhalt 1x
- VersAusglG § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt 1x