Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-12 WF 42/10
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.02.2010 der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Soest vom 05.02.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Gründe:
2Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
3(1) Der beabsichtigten Rechtsverteidigung des Antragsgegners kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt werden, nachdem der Antragsgegner im Zuge des Beschwerdeverfahrens näher zu der von ihm erhobenen Einrede des Mehrverkehrs vorgetragen hat und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass ihm mangels näherer Kenntnis der Lebensumstände der Kindesmutter eine Konkretisierung und namentliche Benennung der weiteren als Vater in Betracht zu ziehenden Männer, mit denen die Kindesmutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe, nicht möglich sei.
4(2) Eine Anwaltsbeiordnung in Abstammungsverfahren kommt nach der Gesetzesänderung zum 01.09.2009 entsprechend § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn "wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint".
5Da in Abstammungsverfahren regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird und diese Gutachten für den Nichtjuristen kaum verständlich und nachvollziehbar sind, begründet allein dieser Umstand nach Auffassung des Senats eine besondere Schwierigkeit i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG, die eine anwaltliche Vertretung geboten erscheinen lässt (im Ergebnis ebenso: Prütting/Helms-Stößer, FamFG 2009, § 78 Rn. 6; Schulte-Brunert/Wein- reich-Keske, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 78 Rn. 4; Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG 2009, § 78 Rn. 4).
6(3) Da das Amtsgericht sich im angefochtenen Beschluss nur mit der Erfolgsaussicht befasst hat und sich die Hilfsbedürftigkeit – u.a. deshalb, weil bislang nur die erste Seite der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wurde, nicht abschließend beurteilen lässt, war das Verfahren zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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