Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-3 U 112/10

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsver-fahren wird zurückgewiesen.

2.

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzu-weisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.


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