Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 61/11
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Kindesmutter wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. N aus S beigeordnet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.
3Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren verweigert.
4Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als mutwillig im Sinne der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO anzusehen, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben (vgl. 8 WF 70/10, Beschluss vom 12.07.2010; Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 19; zum alten Recht: OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S: 1712; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1115; OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1116). Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bemittelte Partei regelmäßig die außergerichtliche Streitschlichtung suchen werde. Es muss deshalb grundsätzlich auch der bedürftigen Partei die Möglichkeit offen bleiben, sich nach eigenem Ermessen zwischen außergerichtlicher Streitschlichtung und gerichtlichem Verfahren zu entscheiden. Ist Letzteres gewählt, hat die Partei einen entsprechenden Rechtsgewährungsanspruch, auch wenn sie bedürftig ist.
5Ergänzend ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen:
6Nach der Stellungnahme des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. vom 24.01.2011, der sich der Antragsgegner (Vormund) anzuschließen scheint, kommen Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und C nicht in Betracht. Dieser Stellungnahme schließt sich – nach Mitteilung der Antragstellerin vom 18.02.2011 - auch das Jugendamt D an.
7Es ist daher davon auszugehen, dass sich, selbst wenn die Antragstellerin sich zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt hätte, hinsichtlich der beantragten Umgangsregelung keine Veränderung ergeben hätte.
8Für den Umgangsregelungsantrag der Antragstellerin kann - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. vom 24.01.2011 - nicht von vorneherein die Erfolgsaussicht verneint werden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO).
9Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter gem. § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum Umgang berechtigt ist. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt gem. § 1684 Abs. 4 BGB nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
10Anhaltspunkte dafür, dass das Umgangsrecht der Kindesmutter bereits in der Vergangenheit gerichtlich gem. § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
11Es wird daher im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen (ggf. begleitet) Umgangskontakte durchgeführt werden können oder ob die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB vorliegen.
12Die außergerichtlich durch den Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. eingeholte Stellungnahme der Psychologen Dres. O ist als Privatgutachten werten und als solches lediglich Teil des Parteivortrags (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 402 Rz. 2).
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
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Referenzen
- FamFG § 76 Voraussetzungen 4x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- 8 WF 70/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern 4x