Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 VAs 16/11

Tenor

1.

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16.11.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 21.01.2011 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.07.2010 wird als unzulässig verwor-fen.

3.

Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegende An-trag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

5.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.