Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-34 U 49/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

                           

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

 

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.


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