Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 RBs 195/11
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
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Gründe:
2Das Verfahren war gemäß § 79 a Abs. 3 OWiG i. V. m. § 206 a StPO einzustellen, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten war. Wegen der Einzelheiten hierzu nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. November 2011 Bezug, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Ein Fall des § 476 Abs. 4 StPO liegt nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 79 a Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis 1x
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 1x
- StVG § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung 1x
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- StPO § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken 1x