Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RBs 364/11

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch klarstellend dahin berichtigt, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.


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