Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 168/11

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 26. August 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Anschrift des Unternehmers anzugeben, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „N“ (Anlage A1).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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