Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 154/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, da sich die Antragstellerin form- und fristgerecht gegen eine im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Kostenentscheidung wendet (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 58 Rz. 95,97) und der Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG erreicht ist.
3Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.
4Das Amtsgericht hat zu Recht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem sie den Sorgerechtsantrag im Termin am 04.05.2011 zurückgenommen hat.
5Gem. § 83 Abs. 2 FamFG gilt § 81 FamFG bei einer Antragsrücknahme entsprechend. Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Nach § 81 Abs. 2 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (Nr. 1), der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste (Nr. 2) oder der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat (Nr. 3).
6Mit der Regelung der Kostenverteilung auf der Grundlage einer Billigkeitsentscheidung hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. In der Begründung zum Regierungsentwurf hieß es daher ausdrücklich, dass allein die Rücknahme eines Antrags die Auferlegung der Kosten nicht rechtfertige. Trotz Kritik des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren hielt die Bundesregierung an der Grundentscheidung der Kostenentscheidung nach Billigkeit im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich fest (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2011, S. 923 m.w.N.).
7Der Senat geht mit der überwiegenden Ansicht davon aus, dass allein die Antragsrücknahme nicht notwendig zu einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers führt, wenn nicht noch weitere Umstände hinzukommen (OLG Schleswig, a.a.O., Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., FamFG, § 83 Rz. 6; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 2. Aufl., § 83 Rz. 3; Münchener Kommentar-Schindler, FamFG, 3. Aufl., § 83 Rz. 27; Bumiller/Haders, FamFG, 10. Aufl., § 81 Rz. 12; a.A. Keidel-Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 83 Rz. 19).
8Die Antragstellerin hat vorliegend nicht durch grobes Verschulden Anlass für dieses Verfahren gegeben. Ihr Antrag hatte auch nicht von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, was sich schon dadurch zeigt, dass das Amtsgericht ihr am 30.03.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat.
9Allerdings hat die Antragstellerin zu wesentlichen Tatsachen schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht. Die Antragstellerin hat sowohl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 04.05.2011 als auch in ihrer Beschwerdebegründung darauf abstellt, sie habe bei Antragstellung – im Februar 2011 - davon ausgehen müssen, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz wieder in sein Heimatland verlegen würde und deshalb den Sorgerechtsantrag gestellt. Insofern hat das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin aufgrund des Vergleichs in den Verfahren 20 F 466/10 (Wohnungszuweisung und elterliche Sorge) und 20 F 468/10 (Wohnungszuweisung) bekannt war, dass der Antragsgegner sich zum 01.02.2011 in H eine eigene Wohnung suchen will. Darüber hinaus hat die Antragstellerin bei der Antragstellung vorgetragen, der Antragsgegner habe nach seiner Rückkehr nach Deutschland kein Interesse an dem Kind signalisiert und nur wenige kurze Umgangskontakte ausgeübt. Im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung am 04.05.2011 hat die Antragstellerin auf Nachfrage erklärt, dass der Antragsgegner von Oktober 2010 bis Januar/Februar 2011 seinen Sohn jeden 3. Tag für ca. 2 bis 3 Stunden zu sich genommen habe. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG sind somit erfüllt.
10Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gem. § 81 Abs. 1 FamFG war neben § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG auch zu berücksichtigen, dass der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als der Antragsgegner bereits aus dem Haus Ostring 20 ausgezogen war und deshalb die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hervorgehobenen Probleme wegen des Zusammenlebens im gleichen Haus nicht mehr aktuell waren.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- FamFG § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 6x
- 20 F 466/10 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 468/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x