Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 653/11

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat (§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).


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