Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-9 UF 57/12

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.1.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.


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