Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 92/12 und 8 UF 93/12

Tenor

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 04.10.2011 – 9 F 176/11- hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleichs bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Z1 (Ziff. II. 3. des Tenors) dahingehend abgeändert, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Z1 (Pers.-Nr.: ###) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 564,87 EUR auf ihrem Versicherungskonto Nr. ####### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.03.2011 (Ende der Ehezeit), begründet wird. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 16 Abs. 3 VersAusglG).

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.


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