Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III - 1 Vollz (Ws) 297/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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3Die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist zudem auch schon nicht den Begründungsanforderungen des § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG entsprechend ausgeführt worden. Dazu ist erforderlich, dass die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtbeschwerdegericht allein anhand der Begründung feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm zu bejahen ist (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 07.06.2001 – 1 Vollz(Ws) 138/01; KG NStZ-RR 2010, 61; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 118 Rdn. 2 m.w.N.). So nimmt die Rechtsbeschwerde u.a. bezug auf die Liste von Nebenwirkungen zweier Medikamente, ohne diese Nebenwirkungen zu benennen oder die Liste näher darzulegen. Da die Begründung aber darauf abstellt, dass eine Erhöhung der Dosis gerade wegen dieser Nebenwirkungen nicht zumutbar sei, wäre diese Darstellung unerlässlich gewesen.
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5Auch im Hinblick auf das im Recht der Sicherungsverwahrung geltende Abstandsgebot war eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht geboten. Welche Anforderungen an den Vollzug der Sicherungsverwahrung zu stellen sind, ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) geklärt. Danach sind die Vollzugsmodalitäten an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (BVerfG a.a.O., Rdn. 108). Das Trennungsgebot gebietet, dass das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen ist, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, aber keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug (BVerfG a.a.O., Rdn. 115). Dass also ein Haftkostenbeitrag erhoben wurde, weil der Beschwerdeführer – auch vor dem Hintergrund, dass er zusammen mit Strafgefangenen arbeiten sollte – nicht unverschuldet (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) der Arbeit ferngeblieben ist, widerspricht diesen Grundsätzen nicht. Ein Arbeitszwang wird nicht ausgeübt. Arbeitet der Sicherungsverwahrte nicht, so wird lediglich – entsprechend den allgemeinen Lebensverhältnissen, die im Allgemeinen erfordern, dass man für sein Auskommen selbst zu sorgen hat - von ihm ein Beitrag für seine Unterkunft, Verpflegung etc. verlangt. Im Übrigen verlangt das BVerfG gerade keine absolute Trennung von Strafgefanenen und Sicherungsverwahrten, sondern lediglich eine getrennte Unterbringung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
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Referenzen
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 2x
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StVollzG § 118 Form. Frist. Begründung 1x
- NStZ-RR 2010, 61 1x (nicht zugeordnet)
- Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2333/08 1x
- StVollzG § 50 Haftkostenbeitrag 1x