Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 112/12
Tenor
Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag des Antragsgegners vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Herne vom 07.05.2012 (33 F 156/10) gerichtete Antrag des Antragsgegners ist nicht begründet.
3Da gemäß § 120 I FamFG die Vollstreckung in Familienstreitsachen entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung erfolgt, besteht gemäß § 120 II 3 FamFG in den Fällen des § 707 I ZPO und des § 719 I ZPO grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Vollstreckung unter denselben Voraussetzungen einzustellen oder zu beschränken.
4Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der §§ 707, 719 I ZPO gegeben sind. Denn der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil ausgelöst wird. Allein sein Antrag, die sofortige Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren aufzuheben, reicht hierfür mangels näherer Darlegungen nicht aus.
5Dies gilt umso mehr, als nach Einführung des FamFG unter Berücksichtigung von § 116 III 3 FamFG sich betreffend Unterhaltsforderungen ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht mehr zwangsläufig schon damit begründen lässt, dass der Unterhaltsempfänger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht mehr zur Rückzahlung des möglicherweise zu Unrecht erhaltenen Unterhalts in der Lage sein wird. Denn der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 III 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft. Dass ein Anspruch auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt nicht realisierbar sein kann, ist danach eine normale Folge der Zwangsvollstreckung, weil die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel typsicherweise vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht von ihm zurückgezahlt werden können (OLG Hamm FamRZ 2011, 589 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2012 – 10 UF 56/11 m.w.Nw.).
6Diese strengen Voraussetzungen des § 120 II FamFG für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung hat der Antragsgegner aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 33 F 156/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 120 Vollstreckung 2x
- ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 2x
- ZPO § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch 3x
- FamFG § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- FamRZ 2011, 589 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 UF 56/11 1x
- § 120 II FamFG 1x (nicht zugeordnet)