Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Vollz (Ws) 360/12

Tenor

1.

 

Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen, als sich der Betroffene gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Androhung des Entzugs von Lockerungen wendet.

 

Im Umfang der Zulassung wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

 

Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.

 

2.

 

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird verworfen.

 

3.

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

4.

 

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.


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