Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 163/12

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen  den am 14.6.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.


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