Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 UF 213/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.

Für den Beteiligten zu 1) wird gemäß § 1773 BGB eine Vormundschaft eingerichtet.

Zum Vormund wird das Jugendamt X bestellt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.


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