Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 185/13
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Er verbüßt zur Zeit den letzten Teil einer Freistrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 23.02.2004 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung gegen ihn verhängt hat. In diesem Urteil ist auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Das Strafende ist auf den 05.07.2015 notiert. Im Anschluss daran ist eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Verfahren StA Düsseldorf - 70 Js 14552/02 -, die Vollstreckung von zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren sowie die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung aus dem vorliegenden Verfahren notiert.
4In dem Verfahren 70 Js 14552/02 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf von der weiteren Vollstreckung der Strafe nach § 456a StPO abgesehen. In diesem Verfahren ist allerdings die Strafe bereits vollständig vollstreckt und es steht nur noch die oben genannte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Vollstreckung an.
5Der Betroffene befindet sich seit dem Jahre 1992 ununterbrochen in Heimen, Strafanstalten oder psychiatrischen Krankenhäusern. Der Betroffene ist vielfach bestraft worden, sowohl vor wie auch nach der hier relevanten Verurteilung. Die Verurteilungen liegen nahezu ausschließlich im Bereich der Sexual- und Betäubungsmitteldelikte.
6Gegenstand der Verurteilung im vorliegenden Verfahren war folgendes Geschehen: Am 01.07.2003 fand zwischen Betroffenen und der Zeugin Y, welche seine Bezugsbetreuerin im Rahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus war, ein Gespräch statt. Der Betroffene hatte vor dem Gespräch selbst auf-gesetzten Alkohol getrunken, befürchtete negative Konsequenzen und fasste daraufhin den Entschluss, unter Einsatz der Zeugin Y zu fliehen. Mittels eines mitgeführten Tafelmessers griff er die Geschädigte von hinten an und hielt ihr das Messer an den Hals, wobei die Geschädigte einen Kratzer erlitt. Zunächst fesselte er die Geschädigte. Nachdem er aber den Entschluss gefasst hatte, sich an ihr sexuell zu vergehen, nahm er ihr die Fesseln wieder ab. Die Zeugin sollte ihn manuell befriedigen, als es jedoch daraufhin zu keiner Erektion kam, sollte sie ihn auch oral befriedigen. Dies tat sie unter dem Druck der vorangegangenen Drohungen für ca. 10 Sekunden. Als es auch daraufhin zu keiner Erektion kam, entschloss sich der Betroffene, seinen ursprünglichen Fluchtplan weiter fort zu setzen. Die Geschädigte vor sich her schiebend erreichte er, dass sich die Anstaltstore für ihn öffneten. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand sich die Geschädigte in psycho-therapeutischer Behandlung und war bis dahin nicht in der Lage, wieder in ihrem Beruf zu arbeiten.
7Der Betroffene ist mit Bescheid der Stadtverwaltung F vom 11.10.2005 bestandskräftig aus dem Gebiet der Bundesrepublik ausgewiesen.
8Der Betroffene hat wiederholt bei der Staatsanwaltschaft beantragt, gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abzusehen. Zuletzt hat er dies mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2013 beantragt. In dem Schriftsatz wird auf die lange Haft- bzw. Unterbringungsdauer verwiesen. Es wird weiter darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung in dem dortigen Verfahren (s.o.) abgesehen hat, dass der Betroffene seit knapp einem Jahr regelmäßig Gespräche mit der Anstaltspsychologin führe und hierbei Fortschritte mache, dass er sich beanstandungsfrei in der JVA führe und in der Türkei über einen sozialen Empfangsraum verfüge. Schließlich wird die Entscheidung des EGMR vom 20.3.2012 (Az. 5123/07) angeführt, wonach fehlende Lockerungen bei ausländischen Strafgefangenen durch die Möglichkeit des § 456a StPO kompensiert werden könnten. Man könne keine begründete Gefahr sehen, dass der Betroffene nicht in der Türkei bleiben, sondern in die Bundesrepublik Deutschland wieder zurück kehren würde.
9Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft Paderborn mit Bescheid vom 20.09.2013 abgelehnt. Sie führt zur Begründung an, dass die Verteidigung der Rechtsordnung eine weitere Strafvollstreckung gebiete. In die Entscheidung seien auch positive Aspekte, wie sein Vollzugsverhalten, eingeflossen. Diese würden jedoch keine anderweitige Bewertung rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in dem dortigen Verfahren von der weiteren Vollstreckung abgesehen habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Da die Entscheidung in jedem Verfahren für sich zu treffen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Gegen den Bescheid hat sich der Betroffene mit der Beschwerde gewehrt. Diese hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen. Er verweist ergänzend auf die dem Opfer zugefügten schwersten körperlichen und psychischen Schäden, die es rechtfertigten, unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung die Strafe weiter zu vollstrecken. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
10Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.12.2013 wendet sich der Betroffene hiergegen. Unter anderem führt er aus, dass die seinem Opfer zugefügten Verletzungen eine Einschätzung, dass es um “schwerste Straftaten“ gehe, nicht rechtfertige. Die Straftaten lägen eher im mittleren Bereich. Nach mehr als zwei Jahrzehnten des Freiheitsentzuges würde die Rechtsgemeinschaft auch keinen Vertrauensverlust erleiden, wenn der Betroffene das Bundesgebiet verlassen und die Strafe gegen ihn nicht mehr weiter vollstreckt würde. Es liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, da der Betroffene keine Lockerungen zu erwarten habe und deswegen auch nicht auf die anstehende Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorbereitet werden könne, bzw. auf die Vermeidung derselben.
11Weiter beantragt der Betroffene die Beiordnung von Rechtsanwältin P analog § 140 Abs. 2 StPO bzw. nach entsprechendem Hinweis des Senats die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Schließlich beantragt er auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
12Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 31.01.2014 verwiesen.
13II.
14Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber unbegründet.
15Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011-1 VAs 58/11; OLG Hamm, Beschluss vom 19.3.2012- III-1 VAs 5/13).
16Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
17Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre. Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen, um diese im vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien. Die genannten gesetzgeberischen Motive schließen zwar nicht aus, die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten, wenn dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Diese stehen aber nicht im Vordergrund. Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (vergleiche: OLG Hamm, Beschluss vom 19.3.2013 - 1VAs 5/13 m.w.N.).
18Gemessen daran, sind die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft Paderborn die Schwere der Tat, insbesondere auch die Begehung nach schon zuvor erlittener Untersuchungshaft und Unterbringung wegen einschlägiger Taten berücksichtigt. Mögen auch die körperlichen Schäden des Opfers im hiesigen Verfahren eher gering sein, so sind doch die psychischen Schäden aufgrund der Tat erheblich und erlauben – in Zusammenschau mit den weiteren Umständen, wie u.a. einschlägige und massive Vortaten – zweifelsohne die Einordung als „schwerste“ Straftat.
19Weiter haben die Vollstreckungsbehörden auch zutreffend berücksichtigt, dass die Gefährlichkeit des Betroffenen bisher nicht ersichtlich abgemildert ist. Dabei hat sie nicht außer Acht gelassen, dass der Betroffene inzwischen regelmäßig psychologische Einzelgespräche führt und dass sich auch die Justizvollzugsanstalt positiv über seine Entwicklung im Vollzug geäußert hat. Dabei war aber auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Stellungnahme der JVA X ein Transfer auf natürliche Umgebungsbedingungen nicht eindeutig vorgenommen werden könne. Der Generalsstaatsanwalt in Hamm hat ergänzend darauf hingewiesen, dass weitere Lockerungen im Vollzug nicht auszuschließen seien. Dass in den Bescheiden dem Wunsch des Betroffenen, in die Türkei zurück zu kehren, keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden ist, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Angesichts seines bisherigen massiven straffälligen Verhaltens sowohl vor wie auch nach der hier in Frage stehenden Verurteilung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch verbotswidrig wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt.
20Im Hinblick auf die von dem Betroffenen zitierte Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 20.3.2012, Beschwerde Nr. 5123/07) ist anzumerken, dass selbst vor dem Hintergrund der anstehenden Vollstreckung der Sicherungsverwahrung keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG oder Art. 14 EMRK im Vergleich zu deutschen Strafgefangenen vorliegt.
21Auch bei Strafgefangenen deutscher Staatsangehörigkeit kann die Gewährung von Lockerungen bei Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagt werden (vergleiche u.a. § 11 Abs. 2 StVollzG). Meint der Betroffene, ihm würden Lockerungen zu Unrecht vorenthalten oder die Vollzugsgestaltung sei im Übrigen rechtswidrig (wie er nunmehr auch im Schriftsatz vom 28.02.2014 ausführt), so kann er sich gegen die Versagung derselben nach §§ 109 ff. StVollzG gerichtlich wehren (so schon OLG Hamm, Beschl. v. 19.3.2013 - III-1VAs 5/13). Dass die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu §§ 10, 11 und 13 StVollzG möglicherweise in Fällen, wie dem vorliegenden, Lockerungen ausschließen, steht dem nicht entgegen, weil diese aufgrund ihres Charakters als bloße Verwaltungsvorschriften die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht binden (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG).
22Es steht nicht im Ermessen des Betroffenen, statt der gerichtlichen Durchsetzung von Lockerungen eine Lösung über § 456a StPO zu „wählen“. Dass de facto nach Auffassung des EGMR eine Maßnahme nach § 456a StPO bestimmte vorhergehende rechtswidrige Ungleichbehandlungen kompensieren kann, ist vorliegend nicht relevant. Zum einen würde dies nicht zu einem Anspruch auf ein Vorgehen nach § 456a StPO führen, da eine Kompensation auch anderweitig denkbar wäre. Zum anderen steht hier gar nicht fest, dass eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vorliegt. So steht hier noch nicht einmal fest, dass dem Verurteilten, stünde nicht die Abschiebung im Raum, Lockerungen wie Ausgänge oder Urlaube gewährt werden können. Zwar hat er sich – so die Stellungnahme der JVA X – „im engen Korsett des geschlossenen Vollzuges“ bewährt, ein Transfer auf „natürliche Lebensbedingungen“ kann danach aber nicht eindeutig vorgenommen werden.
23Auch vor dem Hintergrund der anstehenden Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kommt der Senat zu keiner anderweitigen Bewertung. Zwar ist der Vollzug der zusammen mit einer Sicherungsverwahrung angeordneten Freiheitsstrafe so zu gestalten, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dem Verurteilten möglichst erspart bleibt (vgl. nur: § 66c Abs. 2 StGB). Hierbei spielen im Allgemeinen Erprobungen im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen eine nicht unwichtige Rolle. Aber auch hier gilt, dass der Betroffene, der meint, dass ihm solche Lockerungen zu Unrecht vorenthalten würden, diese ggf. nach §§ 109 ff. StVollzG einfordern muss. Zusätzlichen Rechtsschutz erhält der Betroffene mit anstehender Sicherungsverwahrung sogar noch über § 119a StVollzG. Dass diese Mittel hier versagt hätten und insoweit überhaupt über eine – wie auch immer geartete Kompensation – nachgedacht werden müsste, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
24III.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
26Das Prozesskostenhilfegesuch war wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen.
27Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 29 Abs. 2 EGGVG).
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- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 58/11 1x
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- StVollzG § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung 1x
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- StGB § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs 1x
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