Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 38/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der darin unter Ziff. 6 und 7 angeordneten Weisungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.


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