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StGB § 68c Dauer der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.

(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person

1.
in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn

1.
in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 2 Ws 861/25
18. Dezember 2025
2 Ws 861/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 ORs 96/25
26. August 2025
2 ORs 96/25 26. August 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 672/25
29. Juli 2025
18 B 672/25 29. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 363/25
1. Juli 2025
24 L 363/25 1. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 188/25
17. Juni 2025
3 Ws 188/25 17. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 190/25
12. Juni 2025
3 Ws 190/25 12. Juni 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 Ws 31/25
26. Mai 2025
1 Ws 31/25 26. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 54-55/25
13. Mai 2025
3 Ws 54-55/25 13. Mai 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 24.2052
17. April 2025
19 ZB 24.2052 17. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - Ws 209/25
27. März 2025
Ws 209/25 27. März 2025