Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 65/13

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos, soweit das Landgericht Münster in dem angefochtenen Beschluss entsprechend dem japanischen Erkenntnis auch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136,- € festgesetzt hat.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die dem Verurteilten die ihm insoweit im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass auf die entsprechend dem japanischen Erkenntnis festgesetzte Freiheitsstrafe von acht Jahren die in Japan vollzogene Untersuchungshaft (vollständig) angerechnet wird.


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