IRG § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 36/22
1. April 2022
2 Ws 36/22 1. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 45/19
23. Januar 2020
2 Ws 45/19 23. Januar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 158/19
25. Juni 2019
2 Ws 158/19 25. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 31/19
25. Juni 2019
2 Ws 31/19 25. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 67/17
24. Mai 2018
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26. März 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 206/16
20. Februar 2017
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 562/15
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 143/14
16. April 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 65/13
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