Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 31/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin ist nicht bedürftig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 30.1.2014 Bezug genommen.
3Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt über kein Guthaben verfügt, das über dem Schonvermögen liegt. Die Antragstellerin ist vielmehr fiktiv so zu behandeln, als sei ausreichend Vermögen vorhanden (vgl Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 353). Noch am 18.9.2013 wies das Konto der Antragstellerin bei der Postbank ein Guthaben von 21.060,80 € auf. Selbst bei der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe am 7.11.2013 hatte das Konto noch ein Guthaben von 7.533,41 €. Dass nach dem Auslaufen der Darlehensbelastung im August 2013 ein Regelungsbedarf bestand, war der Antragstellerin schon seit der Trennung bekannt. Sie durfte auch nicht darauf vertrauen, dass es zu einer einvernehmlichen Regelung kommt. Aus diesem Grund hätte sich die Antragstellerin auf das Verfahren einrichten müssen und es hätten allenfalls zwingend notwendige Ausgaben getätigt werden dürfen. Die Antragstellerin hat aber nicht dargelegt, dass die Anschaffungen zwingend erforderlich waren. Außerdem liegt die Summe der getätigten Käufe weit unter dem damaligen Guthaben von 21.060,80 €.
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.