Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 W 6/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts N vom 21. Januar 2014 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16. Oktober 2013 gegen die für das Sachverständigenbüro X tätigen Sachverständigen Dr. C und Diplom Ing. Y ist begründet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.749 EUR festgesetzt.


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