Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 179/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (3 O 371/12) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.973,66 EUR festgesetzt.
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Gründe
3Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
4Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Wegen der tatsächlichen Feststellugen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.
5Wegen der Gründe der Zurückweisung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 24.01.2014 Bezug genommen, die durch den Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2014 nicht ausgeräumt werden.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.
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