Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 176/14
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit nachfolgenden Maßgaben verworfen:
a) Die Anordnung zu I.7. wird wie folgt gefasst:
„keine Materialien außerhalb seiner Wohnung mit sich zu führen, die zur Fesselung geeignet sind (insbesondere Handschellen, Kabel, Klebeband mit einer Breite von mehr als 1 cm, Seile, Spanngurte, sowie Kabelbinder und Gürtel oder ähnliche Materialien, die in Stabilität und Beschaffenheit in gleicher Weise zur Fesselung eingesetzt werden können). Ausgenommen hiervon sind Materialien, die notwendiger Teil der getragenen Bekleidung sind (z.B. Schnürsenkel) oder wesentlicher Bestandteil sonstiger vom Angeklagten genutzter Gegenstände sind (z.B. Kabel in Elektronikgeräten, Fahrzeugen etc.) sowie Gegenstände, zu deren Mitführung der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist (etwa Mullbinden im KFZ-Verbandskasten). Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gerichts.
b) Die Anordnung zu I.8. wird wie folgt gefasst:
„keine Waffen oder Waffenattrappen zu besitzen oder zu führen sowie keine Messer, Multitools, Stöcke, Stangen, Knüppel, Baseballschläger, Werkzeuge aus Metall außerhalb seiner Wohnung zu führen. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände, zu deren Mitführung der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gerichts.
c) Die Anordnung zu II.2. entfällt.
1
Gründe
2Der Senat schließt sich den weitgehend zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 24.03.2014 mit folgenden Maßgaben an:
31.
4Hinsichtlich der Weisung zu I.7. war aus Verhältnismäßigkeitsgründen sowie Gründen der Bestimmtheit der Weisung eine Beschränkung auf das Führen der Gegenstände außerhalb der Wohnung des Verurteilten vorzunehmen und schmales Klebeband, welches haushaltsüblich ist und im Haushalt vielfältige Verwendung findet, dessen Fesselungseignung aber nur sehr begrenzt ist, von dem Verbot auszunehmen. Gleichzeitig hat der Senat die Formulierung „etc.“ in Worte gefasst, die inhaltlich dem von der Strafvollstreckungskammer intendierten Gehalt entsprechen, dem Verurteilten aber helfen können, Erlaubtes von Unerlaubtem zu unterscheiden.
5So, wie die Weisung gefasst war, war sie gesetzeswidrig i.S.d. §§ 463, 453 Abs. 2 StPO. Von Gesetzwidrigkeit ist auszugehen, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen ist bzw. in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage hat, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (OLG Koblenz, Beschl. v. 12.01.2011 – 2 Ws 16/11 = BeckRS 2011, 02089 m.w.N.)
6Der Senat war allerdings nicht gehalten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Grundsätzlich hat das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden, um den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Fehler zu korrigieren (§ 309 StPO). Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Zurückverweisung in Betracht (Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 309 Rdn. 7). In Fällen des § 453 Abs. 2 StPO wird eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts häufig nicht in Betracht kommen, weil es dann sein Ermessen an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen müsste, was nicht angängig ist. Vorliegend ist dem aber nicht so. Das Landgericht hat mit seiner weiten Fassung der Weisung klar gemacht, dass es einen möglichst umfassenden Schutz bezweckt und dem Verurteilten den Besitz bzw. das Führen der gefährlichen Gegenstände in weitestmöglichem Maß untersagen will. Der Senat hat vorliegend den Umfang der Weisung auf das unter Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich zulässige Maß reduziert. Bei der Abwägung im Rahmen der Angemessenheit hat der Senat berücksichtigt, dass von dem Verurteilten eine sehr hohe Rückfallgefahr für höchste Rechtsgüter ausgeht, da er eine denkbar ungünstige Legalprognose hat, an seine Lebensführung aber angesichts der Ausnahmen und der vorgesehenen Möglichkeit, weitere Ausnahmen zuzulassen, keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. In der jetzigen Fassung ist die Weisung auch hinreichend bestimmt (OLG Rostock, Beschl. v. 15.11.2013 – 1 Ss 79/13 – juris).
7Will der Verurteilte weitere Ausnahmen in Anspruch nehmen, wie z.B. das Tragen von nicht notwendigen Bekleidungsteilen (etwa einer Krawatte anlässlich eines Vorstellungstermins) muss er hierfür zuvor die gerichtliche Genehmigung erwirken. Im Zweifel muss er bei Gericht nachfragen.
82.
9Entsprechendes gilt für die Weisung zu I.8.
103.
11Die Weisung I.9. Satz 2 musste nicht wegen Unbestimmtheit entfallen. Die Weisung des Verbots des Alkoholkonsums ist gem. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig. Die gleichzeitig angeordneten Kontrollmaßnahmen entsprechen hingegen nicht dem Bestimmtheitsgebot für strafbewehrte Weisungen. Diesen Anforderungen genügt lediglich eine solche Weisung, die das von dem Betroffenen verlangte oder diesem verbotene Verhalten inhaltlich so genau beschreibt, wie dies von dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist. Ihm muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, was genau von ihm erwartet wird (BGH NJW 2013, 710 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Weisung noch nicht, da Zeitraum, Ort und Frequenz für die Alkoholkontrollen im Beschluss nicht festgelegt werden. Das Gericht hat sich jedoch die nähere Festlegung vorbehalten. Ihm ist also bewusst, dass es noch näherer Konkretisierung bedarf und dass solange diese noch nicht erfolgt ist, ein Weisungsverstoß nicht in Betracht kommt (vgl. dazu: OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.2013 – 5 Ws 342/12). Insoweit handelt es sich der Sache nach vielmehr um eine – derzeit keine rechtlichen Konsequenzen zeitigende – Ankündigung einer Weisung.
12Der Senat geht davon aus, dass eine Konkretisierung dieser Weisung alsbald erfolgt.
134.
14Die Weisung zu II.2. entfällt. Die Therapieweisung ist zu unbestimmt. Im Grundsatz gelten hier die o.g. Bestimmtheitsanforderungen entsprechend. Es mag noch angängig sein, lediglich Art der Therapie und Zeitraum, innerhalb dessen die Therapie anzutreten ist, näher zu bestimmen und sich im Übrigen die Ausgestaltung der Therapie vorzubehalten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2012 – 2 Ws 190, 191/12 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Hinsichtlich der Therapie ist lediglich angeordnet, wo sie zu absolvieren ist und dass die Behandlung entsprechend den Vorschlägen des Therapeuten zu absolvieren ist. Nicht angeordnet wurde der Zeitraum, innerhalb dessen die Therapie anzutreten ist. Auch hat sich die Strafvollstreckungskammer keine Anordnungen zur näheren Ausgestaltung der Therapie vorbehalten, vielmehr hat sie dies dem Therapeuten überlassen. Dies ist nicht zulässig. Nach § 68b Abs. 2 StGB setzt „das Gericht“ die Weisung fest. Hier blieben aber so viele Faktoren vom Gericht nicht bestimmt, sondern in die Hände des Therapeuten gelegt (Zahl und Frequenz der Therapiesitzungen, Zeitpunkt, zu dem die Therapie beendet wird), dass von einer gerichtlichen Festsetzung nicht mehr die Rede sein kann (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 05.07.2012 – I Ws 184/12).
15Die Anordnung kann aber in hinreichend bestimmter Form nach § 68d StGB neu getroffen werden.
165.
17Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenquotelung.
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Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 16/11 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - I Ws 184/12 1x
- StPO § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt 2x
- StGB § 68b Weisungen 2x
- StGB § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist 1x
- StPO § 309 Entscheidung 1x
- 5 Ws 342/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 79/13 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 1x