Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 31/14

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

Die Kostenentscheidung des Urteils der 47. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 31.10.2013 (47 Ns – 620 Js 243/13 – 116/13) wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 120 - 121/14, 4 Ws 120/14, 4 Ws 121/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14) - 4 Ws 120 - 121/14, (4) 161
22. Dezember 2014
4 Ws 120 - 121/14, 4 Ws 120/14, 4 Ws 121/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14) - 4 Ws 120 - 121/14, (4) 161 22. Dezember 2014

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