Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 406/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) wird der Kostenansatz des Kostenbeamten des Amtsgerichts Bottrop vom 12.12.2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beteiligte zu 2) zu Ziff. 02 mit einer Gebühr nach § 49 KostO als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die Beteiligte zu 1) hat zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 12.01.2011 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie aufgrund testamentarischer Erbfolge als Alleinerbin ausweisen soll; zugleich hat sie die nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung abgegeben. In dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren ist der Beteiligte zu 2) vertreten durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, Text und Unterschrift des privatschriftlichen Testaments stammten nicht von dem Erblasser. Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens durch Beschluss vom 25.10.2012 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt und weiter entschieden: „Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, § 81 II FamFG.“
3Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat mit Verfügung vom 12.12.2012 Kosten für das Erbscheinsverfahren gegen den Beteiligten zu 2) als Kostenschuldner zu ½ Anteil angesetzt, und zwar neben einer Gebühr für die Erteilung des Erbscheins (Ziff. 01) und Auslagen für die Sachverständigenentschädigung (Ziff. 03) wie folgt:
402 |
Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren, §§ 32, 49 KostO |
Geschäftswert 474,254,79 |
Anteil 1/2 |
Betrag Euro 388,50 |
Die gegen diesen Teil des Kostenansatzes gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters des Nachlassgerichts vom 24.09.2013 zurückgewiesen.
6Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.10.2013 bei dem Amtsgericht eingelegt hat.
7Die Beschwerde ist nach § 14 Abs. 3 S. 1 KostO zulässig, insbesondere ist die nach S. 2 der Vorschrift erforderliche Mindestbeschwer in Höhe eines 200,00 Euro übersteigenden Betrages erreicht.
8In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil der Kostenansatz in seinem angefochtenen Teil keinen Bestand haben kann. Der Beteiligte zu 2), der sich an dem durch den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 12.01.2011 eingeleiteten Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins beteiligt hat, kann gem. § 3 Nr. 1 der hier noch anwendbaren KostO als Kostenschuldner nur in Anspruch genommen werden, soweit ihm durch den Feststellungsbeschluss vom 25.10.2012 die Gerichtskosten des Verfahrens (teilweise) auferlegt worden sind. Die Kostenentscheidung ist hier dahin formuliert, dass „die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben“ worden sind. Diese Formulierung soll ersichtlich in Anlehnung an § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO bewirken, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen haben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen ist. Als Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung wird auf § 81 Abs. 2 FamFG Bezug genommen. Darin liegt möglicherweise nur ein Schreibfehler, weil einer der in § 81 Abs. 2 FamFG enumerativ aufgezählten Fälle, in denen das Gericht einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegen soll, erkennbar nicht vorliegt. Gemeint ist demgegenüber wohl die allgemeine Vorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, die es in das billige Ermessen des Gerichts stellt, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
9Die getroffene Entscheidung kann jedoch nicht so verstanden werden, dass die teilweise Belastung des Beteiligten zu 2) mit den Kosten des Verfahrens auch die nach § 49 KostO zu erhebende Gebühr für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB einschließt. Kosten des Verfahrens, die Gegenstand der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG sein können, sind nach § 80 S. 1 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Beurkundungsbedürftig ist nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB nur die eidesstattliche Versicherung, die bei der Antragstellung auf Erteilung eines Erbscheins dahin abzugeben ist, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Regelung zur Antragstellung im Sinne des § 23 FamFG. Der Antragsteller muss dieses Erfordernis erfüllen, um überhaupt ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Erteilung eines Erbscheins einleiten zu können. Dem Erbscheinsverfahren können deshalb nur diejenigen Gerichtskosten zugeordnet werden, die nach Einleitung des Verfahrens durch einen ordnungsgemäßen Antrag entstehen. An dieser Betrachtungsweise ändert sich nichts dadurch, dass das Gericht im Einzelfall dem Antragsteller die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen kann (§ 2356 Abs. 2 S. 2 BGB). Für die hier vorgenommene Abgrenzung spricht zusätzlich, dass dem Antragsteller nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB das Wahlrecht zusteht, die eidesstattliche Versicherung entweder durch das Gericht oder einen Notar beurkunden zu lassen. Dass die Notargebühren nicht als Gerichtskosten behandelt werden können, ergibt sich unmittelbar aus § 80 S. 1 FamFG. Dann kann es aber wertungsmäßig für die Frage der Zulässigkeit der (teilweisen) Beteiligung eines anderen Verfahrensbeteiligten des Erbscheinsverfahrens an der Beurkundungsgebühr nicht darauf ankommen, ob der Antragsteller für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung mehr oder weniger zufällig den einen oder anderen Weg gewählt hat.
10Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.
11Dem Beteiligten zu 2) war die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Rechtsanwaltskosten entstehen ebenfalls nicht, weil das Kostenerinnerungsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zu der Instanz gehört, in dem sein Verfahrensbevollmächtigter den Beteiligten zu 2) bereits in der Hauptsache vertreten hat.
12Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 49 KostO 2x (nicht zugeordnet)
- § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 81 II FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 32, 49 KostO 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 S. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 1 der hier noch anwendbaren KostO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 4x
- § 2356 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 2x
- FamFG § 23 Verfahrenseinleitender Antrag 1x
- § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 9 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen 1x