Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 406/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) wird der Kostenansatz des Kostenbeamten des Amtsgerichts Bottrop vom 12.12.2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beteiligte zu 2) zu Ziff. 02 mit einer Gebühr nach § 49 KostO als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.


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