Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 213/14

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird angeordnet, dass abweichend vom Vollstreckungsplan NW die gegen den Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft nicht in der JVA C, sondern in der JVA E vollzogen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.


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