Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 360/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11.06.2014 gegen den Beschluss der 92. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 30.05.2014  hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.07.2014

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen