Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 14 WF 246/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe:
2Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil der Antragsteller in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das er nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
4Dieses Vermögen könnte zum einen weiter belastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
5Abgesehen davon besteht die Möglichkeit den aus dem – ohnehin beabsichtigten – Hausverkauf an den Antragsteller fließenden Kaufpreisteilerlös für die Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe einzusetzen. Dass der Antragsteller in dem Haus derzeit wohl noch eine Wohnung bewohnt ist unerheblich. Selbst wenn dies ausreichen würde, um das gesamte Hausgrundstück als Schonvermögen anzusehen, würde dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Qualifizierung von Grundvermögen als Schonvermögen entfällt, wenn das Haus im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung veräußert wird (vgl. dazu Musielak/Fischer § 115 ZPO Rdnr. 47). Eine Veräußerung des Hausgrundstückes ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bereits in die Wege geleitet worden. Nach dem von ihm selbst angegebenen Verkehrswert von jedenfalls 210.000 € verbleibt nach Abzug der abzulösenden Belastungen, die der Antragsteller mit 133.649 € angibt, ein Kaufpreisanteil, der für die Bestreitung der Verfahrenskosten eingesetzt werden kann. Dass eine Veräußerung des Hausgrundstückes kurzfristig nicht möglich ist, kann dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen werden.
6Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
7Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.