Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 8/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenem auferlegt (§ 121 Abs. 2, 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO).
1
Zusatz:
21.
3Soweit durch den angefochtenen Beschluss der Antrag die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Sicherungsmaßnahme „keine Teilnahme an unbeaufsichtigten Gemeinschaftsveranstaltungen“ aufzuheben, zurückgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bereits entgegen, dass zwischenzeitlich Erledigung eingetreten ist.
4Prozessual führt die Erledigung, wenn sie – wie hier – bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist, zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde dient der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und ist an den Fortbestand der zu überprüfenden Entscheidung geknüpft; eine Umdeutung in einen Feststellungsantrag kommt nicht in Betracht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2004, 1 Ws 192/04 – juris; Laubenthal in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 116 RN 11): Eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG auf das Rechtsbeschwerdeverfahren würde die Folge haben, dass das Rechtsbeschwerdegericht erstmals über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages befinden müsste. Das widerspräche den sich aus § 116 Abs. 1 StVollzG ersichtlichen Aufgaben des Rechtsbeschwerdegerichts. Ebenso steht auch die die Ausgestaltung des Verfahrens der Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages entgegen, denn als nach Revisionsgrundsätzen entscheidendes Gericht wäre es häufig an einer Entscheidung gehindert, weil es tatsächliche Feststellungen zu dem erstmals darzulegenden berechtigten Interesse an einer Entscheidung nach § 115 Abs. 3 StVollzG nicht treffen darf (Thür. Oberlandesgericht a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
5Vor diesem Hintergrund ist auch eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht veranlasst, denn eine solche ist dann bereits unstatthaft, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG entsprechend anzuwendenden Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO. Der dieser Regelung zugrundeliegende Grundgedanke, dass nämlich die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt nicht nur für den Fall, dass eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder systematischen Gesetzeszusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Er findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache durch Rücknahme des Antrags (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) oder – wie hier – durch anderweitige Erledigung (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG) erübrigt hat (vergl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 121 RN 3 mwN; OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 – III-1 Vollz (Ws) 36/04 sowie vom 13. Juli 2010 – III-1 Vollz(Ws) 381/10; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 31; Thür. OLG NStZ-RR 1997, 430; OLG Saarbrücken NStZ 1988, 432).
62.
7Im Übrigen – hinsichtlich des Warnhinweises sowie der Unterbringung in einem Haftraum mit verstärkter Bausubstanz – fehlt es an einem Zulassungsgrund im Sinne von § 116 Abs. 1 StVollzG.
8a)
9Eine Zulassung war zunächst nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt dann vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Laubenthal in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 116 RN 4 m.w.N.).
10Die vorliegende Rechtsbeschwerde zeigt keine Fragestellungen in diesem Sinne auf.
11Bei den eingangs genannten Sicherungsmaßnahmen handelt es sich nicht um solche im Sinne des § 88 Abs. 2 StVollzG. Insbesondere stellt die Unterbringung in einem Haftraum mit verstärkter Bausubstanz und verstärkten Fenstergittern keinen Fall des § 88 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG dar, denn in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Norm verlangt § 88 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG „die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände“ (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Auflage, § 88 RN 6).
12Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits verschiedentlich mit derartigen „Minus-Maßnahmen“ auseinandergesetzt und festgestellt, diese seien bereits dann nicht zu beanstanden, wenn sie durch ausreichende Tatsachen belegt würden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 1998, 5 Ws 21/98, NStZ 1999, 446 sowie KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012, 2 Ws 540/12 Vollz, FS 2013, 196 f.). Ein Bedarf zu einer weiteren Fortbildung des Rechts besteht danach nicht.
13b)
14Auch eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war nicht geboten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (Laubenthal, in Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 116 RN 5 m.w.N.).
15Vorliegend ist bereits ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ersichtlich.
16Den unter a) aufgezeigten rechtlichen Voraussetzungen wurde entsprochen, denn die angefochtene Entscheidung legt im Einzelnen dar, dass die Antragsgegnerin die von ihr angeordneten Maßnahmen auf eine – gemessen an der (vergleichsweise geringen) Intensität der Maßnahmen – hinreichend konkrete Tatsachenbasis in Form einzelfallbezogener Erwägungen gestützt hat.
17Auch eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist nicht anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit ein etwaiger Rechtsfehler insoweit überhaupt über den bloßen Einzelfall hinausreichen und die Rechtsprechung als Ganzes berühren würde, denn jedenfalls ist die diesbezüglich erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts bereits nicht zulässig ausgeführt.
18Der Betroffene hat zum einen gerügt, die Strafvollstreckungskammer habe, um seinen psychischen Zustand beurteilen zu können, eine Stellungnahme seiner bisherigen Therapeutin, Dr. med. C, einholen müssen. Der Zulässigkeit der Rüge steht insoweit bereits entgegen, dass der Betroffene nur unzureichend dargelegt hat, weshalb sich das Gericht zu der seiner Meinung nach erforderlichen Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt sehen müssen (statt vieler Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt [Hrsg.], StPO, 57. Auflage, § 244 RN 80). Eine schriftliche Stellungnahme der Therapeutin vom 16. Mai 2013 ist von der Strafvollstreckungskammer berücksichtigt worden (vgl. Bl. 3 der angefochtenen Entscheidung). Damit hat auch Berücksichtigung gefunden, dass die Fachärztin für Psychiatrie, Dr. C, von einem positiven Entwicklungsprozess des Betroffenen ausgeht. Danach wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von einer weiteren Stellungnahme wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre. Letzteres legt der Betroffene nicht dar.
19Zum anderen hat der Betroffene geltend gemacht, die Strafvollstreckungskammer habe eine Stellungnahme der JVA D einholen müssen. Durch eine solche wären wesentliche, gegen eine Fluchtgefahr sprechende Informationen in die Entscheidung eingeflossen. Einer Zulässigkeit dieser Rüge steht bereits entgegen, dass der Hinweis auf Einholung „wesentlicher Informationen“ zu vage ist, um zu belegen, dass sich die Strafvollstreckungskammer zu einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, zumal in dem angefochtenen Beschluss Berücksichtigung gefunden hat, dass der Betroffene in der Voranstalt zuletzt nicht mehr als „besonders gefährlicher Gefangener“ geführt wurde.
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