Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 206/14
Tenor
Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers wird der am 12.08.2014 erlassene Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Lennestadt aufgehoben. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2I.
3Die E AG, HR Business Services (nachfolgend: U) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Im Rahmen des vorliegenden Ehescheidungsverfahrens hat die U für den Antragsteller unter dem 26.11.2012 eine Auskunft über die Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung erteilt. Darin ist ein für die Versorgung maßgeblicher (Rechnungs-)Zinssatz von 5,08% zugrunde gelegt.
5Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Richtigkeit der Auskunft Bedenken angemeldet und unter anderem den Rechnungszinssatz unter dem Gesichtspunkt der Halbteilung als zu hoch angesehen.
6Das Familiengericht hat daraufhin ein Gutachten beim Sachverständigen H zu folgenden Fragen eingeholt:
7„Hat die E AG in ihrer Auskunft vom 26.11.2012 einen richtig errechneten Ehezeitanteil und Ausgleichswert mitgeteilt?
8Wenn nein, wie lauten die korrekten Werte?
9Hierbei soll insbesondere zur Frage des maßgeblichen Rechnungszinssatzes Stellung genommen werden und – mangels anderweitiger Mitteilung durch die U – soll der Rententrend mit 1% berücksichtigt werden.“
10Nachdem das Gutachten des Sachverständigen H vom 08.06.2013 sich nicht zur Frage des maßgeblichen Rechnungszinssatzes verhielt, ist der Sachverständige zu zwei ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert worden, ohne dass ein maßgeblicher Rechnungszins mitgeteilt worden ist.
11Das Familiengericht hat daraufhin der U mit am 25.10.2013 erlassenen Beschluss aufgegeben, eine Neuberechnung des Ausgleichswertes bei Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,85% vorzunehmen.
12Die U ist diesem Ersuchen mit Schreiben vom 10.12.2013 entgegen getreten, soweit eine kostenfreie Auskunft vom Familiengericht begehrt worden ist, da sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunft bereits nachgekommen sei.
13Mit dem am 14.02.2014 erlassenen Beschluss hat das Familiengericht der U aufgegeben, eine neue Auskunft mit dem vorgegebenen Rechnungszinssatz vorzulegen, zumindest aber den gesamten Berechnungsweg darzulegen, damit es, das Familiengericht, selbst die Berechnung vornehmen könne. Für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung hat das Familiengericht zugleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.
14Die gegen die Androhung des Zwangsgeldes von der U eingelegte sofortige Beschwerde ist von dieser nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen worden.
15Nachdem die U der Auflage aus dem Beschluss vom 14.02.2014 nicht nachkam, hat das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss gegen diese ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500,00 € festgesetzt.
16Gegen den am 15.08.2014 zugestellten Beschluss hat die U mit Telefax vom 22.08.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Vergleichsberechnung sei aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich. Der von ihr zu Grunde gelegte Rechnungszins entspreche der Rechtsprechung des BGH sowie dem Willen des Gesetzgebers.
17Das Familienrecht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat mit begründetem Beschluss vom 22.08.2014 vorgelegt.
18II.
19Die gemäß den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weshalb der Beschluss abzuändern und die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben war.
20Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nach § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass dem Beteiligten eine Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung obliegt. Daran fehlt es vorliegend, da die U nicht nach § 220 Abs. 5 FamFG verpflichtet ist, die vom Familiengericht verlangte Alternativberechnung kostenfrei vorzunehmen.
211.Nach dieser Vorschrift sind Versorgungsträger zwar verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen, dies bedeutet aber nicht, dass sie jedes gerichtliche Ersuchen bzw. jede Anordnung kostenfrei zu erfüllen haben. Denn die – vom Wortlaut her zu weit gefasste – Regelung ist im Kontext mit den Absätzen 1 bis 4 des § 220 FamFG zu lesen, die den Rahmen der Pflicht zur Auskunftserteilung abstecken.Nach der hier maßgebenden Regelung des § 220 Abs. 4 FamFG trifft die U lediglich die Verpflichtung, die nach § 5 Abs. 1 VersAusglG zu berechnenden Ehezeitanteile sowie einen Vorschlag für den Ausgleichswert mit Angabe des korrespondierenden Kapitalwertes mitzuteilen und eine übersichtliche und nachvollziehbare Berechnung beizubringen (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 220 Rn. 13). Zu ergänzen sind diese Angaben um die Benennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens sowie die Mitteilung der für die Teilung maßgeblichen Regelungen, insbesondere die einschlägige Satzung oder Teilungsanordnung.
22Dieser Verpflichtung ist die U mit der von ihr erteilten Auskunft unstreitig nachgekommen.
232.Soweit das Familiengericht von der U eine im Hinblick auf den Rechnungszins alternative Berechnung – kostenfrei – verlangt hat, findet dies in § 220 Abs. 5 FamFG keine Stütze.
24Die vom Familiengericht beabsichtigte Korrektur des Rechnungszinses richtet sich nach § 42 VersAusglG, wonach dem Gericht eine Billigkeitsentscheidung eröffnet ist, wenn die gesetzlichen Bewertungsvorschriften nicht zu einem dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Ergebnis führen.Ob eine solche Korrektur im Hinblick auf die Zugrundelegung des in § 253 Abs. 2 S. 2 HGB bestimmten Zinssatzes als Rechnungszinssatz für die Wertermittlung eines Anrechts einer betrieblichen Altersversorgung geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen (gegen eine Korrektur: OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 Rn. 59 f.; für eine Korrektur: OLG Hamm FamRZ 2012, 1306; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703 m.w.N. zum Streitstand).
25Diese Streitfrage kann der Senat allerdings dahinstehen lassen, da es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hierauf nicht ankommt.Denn wenn das Familiengericht im Hinblick auf den von der U nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB zugrunde gelegten Rechnungszins von den Möglichkeiten, die § 42 VersAusglG eröffnet, Gebrauch machen will, kann es den angemessenen Rechnungszins im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ermitteln lassen (so die Vorgehensweise des OLG Hamm, a.a.O.; zustimmend: Bergmann FamFR 2012, 184).Will das Familiengericht dagegen eine Neuberechnung unter Berücksichtigung eines von ihm konkret für angemessen gehaltenen Rechnungszinses (vgl. dazu OLG Nürnberg, a.a.O., das den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 S. 1 i.V.m. § 6 RückAbzinsVO für maßgebend und den Halbteilungsgrundsatz wahrend ansieht) vornehmen, kann es – neben einen Sachverständigen - auch den Versorgungsträger, der die Funktion eines sachverständigen Zeugen einnimmt (Musielak/Borth/Grandel, a.a.O., Rn. 14), gegen entsprechende Kostenübernahme, mit dieser Neuberechnung beauftragen.
26Eine kostenfreie Übernahme der Neuberechnung kann das Familiengericht dagegen nicht verlangen und – wie vorliegend erfolgt – nicht durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwingen.
273.Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG.
28Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
29Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen 1x
- §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht 3x
- VersAusglG § 42 Bewertung nach Billigkeit 1x
- § 6 RückAbzinsVO 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- FamFG § 35 Zwangsmittel 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 1x
- HGB § 253 Zugangs- und Folgebewertung 2x