Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 UF 23/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 30.12.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bis zum 30.4.2015 das Kind X, geboren am ##.##.2006, zurzeit wohnhaft I-Straße, Z, nach Frankreich zurückzuführen und dem Gericht durch Vorlage einer Erklärung des Antragstellers oder einer französischen öffentlichen Stelle nachzuweisen, dass sie oder eine von ihr bestimmte Person das Kind nach Frankreich zurückgeführt hat.

II.

Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind X, geboren am ##.##.2006, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich herauszugeben.

III.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV.

Zum Vollzug von II. wird weiter angeordnet:

  • 1.

    Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

  • 2.

    Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden.

  • 3.

    Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der   Wohnung der Antragsgegner sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

  • 4.

    Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

  • 5.

    Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

  • 6.

    Das Jugendamt der Stadt Z ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes X, geboren am ##.##.2006, zurzeit wohnhaft I-Straße, Z, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

b) das Kind X nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

VI.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 UF 50/17
24. Mai 2017
16 UF 50/17 24. Mai 2017

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