Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 132/15

Tenor

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 3  zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € zu löschen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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