Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 W 7/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.02.2015

abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.


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