Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 53/15

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, in dem in I2, H-Straße 2-4, gelegenen Edeka-Markt ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die sodann entweder vom Kunden in der Apotheke der Verfügungsbeklagten abgeholt oder an den Kunden durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen, zu unterhalten und/oder dies zu bewerben,

wenn dies geschieht wie auf der Abbildung Blatt 70 der Gerichtsakte und aus dem Werbeflyer Blatt 68 und 69 der Gerichtsakte ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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