Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 248/15

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.

Die Rechtsbeschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).


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