Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 65/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Straftaten des Betruges zum Nachteil der Stadt Arnsberg (Ziffern III. 1. und 2. der Urteilsgründe) und hinsichtlich des gesamten Rechtsfolgenausspruchs jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.


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