Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 146/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 16.06.2015 verkündete Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck insoweit teilweise aufgehoben als die Beiordnung mit der Beschränkung, dass keine Mehrbelastung für die Landeskasse entsteht, erfolgte.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Herausgabe von Schmuck. Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen.
4Auf entsprechenden Antrag hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck mit Beschluss vom 11.12.2014 dem Antragsgegner unter Beiordnung seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten, des Herrn Rechtsanwalts P (im Folgenden: seinerzeitiger Verfahrensbevollmächtigter), aus C ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
5Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 hat der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte angezeigt, dass er das Mandat nach Absprache und mit Einverständnis des Antragsgegners niederlege.
6Der Antragsgegner hat unter dem 07.05.2015 unter Hinweis auf eine bei der Rechtsanwaltskammer in Hamm unter dem 06.05.2015 eingelegte „Beschwerde“ hierzu Stellung genommen. In seiner „Beschwerde“ hat er gerügt, dass ihn sein seinerzeitiger Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck, 32 F 95/14 (= II- 2 UF 134/15, OLG Hamm), regelrecht genötigt habe, in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2015 vorsätzlich falsche Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht zu machen. Vor der mündlichen Verhandlung habe sein seinerzeitiger Verfahrensbevollmächtigter auf ihn eingewirkt, dass er das sagen solle, was er, sein seinerzeitiger Verfahrensbevollmächtigter, für richtig halte. In der mündlichen Verhandlung habe ihn der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte bei fast jeder Frage der Vorsitzenden unter dem Tisch gegen sein Bein getreten. Die Frage der Vorsitzenden, ob er ein auf einem Lichtbild abgebildetes Goldstück gesehen habe, habe er, der Antragsgegner, wahrheitswidrig auf Veranlassung des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten verneint. Als dann das in der Ladungsverfügung des Amtsgerichts vom 11.12.2014 angekündigte Hochzeitsvideo abgespielt worden sei, habe der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte allein erklärt, dass dies wohl schlecht sei. Er, der Antragsgegner, habe 2 Monate benötigt, um dieses Vorgehen zu verarbeiten. Er sei dann zu seinem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten gegangen; dieser sei sich keiner Schuld bewusst gewesen und habe ihn darauf verwiesen, sich einen anderen Anwalt zu suchen. Wegen dieses Vorgehens sei das Vertrauensverhältnis zu seinem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vollständig zerstört.
7Der Antragsgegner hat beantragt, ihm nunmehr ratenfreie Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt unter Beiordnung seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen und hat gemeint, dass der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte für ihn nicht mehr zumutbar gewesen sei. Einer besonderen eidesstattlichen Versicherung bedürfe es nicht.
8Das Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck hat mit am 16.06.2015 verkündeten Beschluss dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Gladbeck ansässigen Rechtsanwalts insoweit beigeordnet, als keine Mehrbelastung der Landeskasse entsteht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner die Niederlegung des Mandates mutwillig herbeigeführt habe. Die von diesem behaupteten Einflussnahmen des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2015 habe das Gericht ebenso wenig wahrgenommen wie das behauptete Treten des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten unter den Tisch. Vielmehr sei so gewesen, dass erhebliche Aggressionen vom Antragsgegner selbst ausgegangen sein und dieser während der Verhandlung kaum im Zaun zu halten gewesen sei.
9Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 28.07.2015 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, soweit die Beiordnung einschränkend mit der Maßgabe erfolgt ist, dass der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen. Er rügt, dass der Beschluss über die Ablehnung uneingeschränkter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Mithin sei seine Beschwerde noch fristgerecht eingelegt. Das Amtsgericht habe überdies verkannt, dass er mit seinem Schreiben vom 07.05.2015 und dem Verweis auf die entsprechende Beschwerde an die Anwaltskammer hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass er unverschuldet seinen seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten habe entpflichten müssen.
10Das Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck hat mit am 29.07.2015 erlassenen Beschluss der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die nach den §§ 76 Abs. 2, 111 Nr. 10 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
131.
14Der Senat geht von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus. Nach dem Akteninhalt ist nicht feststellbar, dass und wann das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2015 zugestellt worden ist. Nach dem Empfangsbekenntnis vom 26.06.2015 ist allein eine Beschlussausfertigung des Beschlusses in der Hauptsache ausgewiesen.
152.
16Die Beschwerde ist auch begründet.
17a)
18Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der Bewilligung dergestalt, dass keine Mehrkosten entstehen, der – ausdrücklichen oder konkludenten – Zustimmung des neu beizuordnenden Rechtsanwalts bedarf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 WF 130/10 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2006 – 1 WF 157/06 – FamRZ 2006, 1551; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2003 – 14 WF 72/03 – FamRZ 2004, 123; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 1996 – 16 WF 33/96 – FamRZ 1998, 632; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 17. Edition, Stand: 01.06.2015, § 121 ZPO Rn. 66; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 78 Rn. 28; Wittenstein, in: Bahrenfuss, 2. Auflage 2013, FamFG, § 78 Rn. 18) und bei nicht erteilter Zustimmung das Amtsgericht allein die Wahl zwischen uneingeschränkter Beiordnung oder – falls der Anwaltswechsel seitens des Antragsgegners verschuldet worden wäre – Ablehnung der Beiordnung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2001 – 26 WF 61/01 – NJW-RR 2002, 133) gehabt hätte mit der Folge, dass der Antragsgegner letzterenfalls eine Änderung der Beiordnung nur mit der Maßgabe hätte verlangen können, dass der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2011 – 4 PA 315/11 – NJW 2012, 698).
19b)
20Denn der Antragsgegner hat triftige Gründe für den Wechsel seines Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht.
21aa)
22Hat ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Anwaltswechsel zu vertreten, so ist eine Beschränkung der Vergütung des neu beigeordneten Rechtsanwalts erforderlich, um unnötige Mehrkosten der Staatskasse zu vermeiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2012 – II-8 WF 131/12 - FamRZ 2013, 393; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 4 W 66/03 – MDR 2003, 712; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. November 1993 – 6 WF 102/93 – JurBüro 1994, 749). Da ein Wechsel in der Person des beigeordneten Anwalts regelmäßig mit Mehrkosten für die Staatskasse verbunden ist, bedarf es hierfür eines triftigen Grundes. Erforderlich sind besondere Umstände, die auch einen nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Beteiligten veranlasst hätten, sich von seinem Verfahrensbevollmächtigten zu trennen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2011 – 4 PA 315/11 – NJW 2012, 698). Ein solcher Umstand kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend zerrüttet ist.
23bb)
24Der Antragsgegner hat einen derartigen Grund hinreichend dargetan. Denn das seitens des Antragsgegners beschriebene Verhalten seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten überschreitet deutlich die Grenzen zulässiger Rechtsverteidigung, soweit er den Antragsgegner dazu veranlasst hat, wahrheitswidrige Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu machen. Denn der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte hat den Antragsgegner nach dessen Vortrag dazu bewegt, sich eines versuchten Prozessbetruges schuldig zu machen. Ein derart eindeutig sachwidriges Vorgehen hätte auch einen bemittelten Beteiligten zu einem Anwaltswechsel veranlasst.
25Zwar kann auch in einem solchen Fall nur dann die Beiordnung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten verlangt werden, wenn die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht auf ein sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Beteiligten zurückzuführen ist, da dann kein Anlass besteht, diesem zu Lasten der Staatskasse einen neuen Anwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 – XII ZR 212/90 – NJW-RR 1992, 189; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 4 W 66/03 – MDR 2003, 712; OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 1987 – 14 WF 92/87 – FamRZ 1987, 1168). Indes hat der Antragsgegner dargetan, dass die Initiative zum wahrheitswidrigen Vortrag allein vom seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten und gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen erfolgt sei.
263.
27Soweit die Bewilligung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 3 FamFG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2010 - 9 WF 92/10) erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Beiordnungsantrag der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten das konkludent erklärte Einverständnis mit der einschränkten Beiordnung nach § 78 Abs. 3 FamFG enthalten hat (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2011- 3 WF 282/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2010 - 18 WF 72/10 - FamFR 2010, 541; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2009 - 9 WF 43/09 - OLGR 2009, 713; OLG Rostock, Beschluss vom 24.11.2008 - 10 WF 196/08 - FamRZ 2009, 535; BGH, Beschluss vom 10. 10. 2006 - XI ZB 1/06 NJW 2006, 3783 zu § 121 Abs. 3 ZPO aF), zumal sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde insoweit nicht gegen diese Beschränkung der Beiordnung richtet.
28III.
29Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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