Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 WF 185/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.


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