Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 WF 185/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Essen beantragte die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den sechsjährigen S N (Im Folgenden S). Gegen die allein sorgeberechtigte Mutter läuft unter dem Aktenzeichen 12 JS 2106/14 StA Essen ein Strafverfahren. Geschädigter soll S sein. Der Ergänzungspfleger soll über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 52 StPO entscheiden.
4Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft Essen abgewiesen.
5Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde in der sie ihre Auffassung vertieft, ein Ergänzungspfleger sei zu bestellen. Sie meint, sie sei beschwerdebefugt.
6II.
7Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
81.
9Seitens der Staatsanwaltschaft wird nicht in Frage gestellt, dass sie mangels spezialgesetzlicher Anordnung keine Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 3 FamFG hat. Eine solche Beschwerdebefugnis ist insbesondere nicht in § 52 StPO angeordnet (BGH, Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13 –, juris Rn. 11).
102.
11Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch keine Beschwerdebefugnis aus der Beeinträchtigung des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses, § 59 Abs. 1 FamFG. Gem. § 59 Abs. 1 FamFG kann sich für Behörden auch beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung i.S. von § 59 Abs. 3 FamFG eine Beschwerdeberechtigung ergeben (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 64). Erforderlich ist, dass die Behörde – vorliegend die Staatsanwaltschaft – durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist nicht der Fall.
12Der Senat verkennt nicht, dass gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO die Mutter von S als Beschuldigte nicht über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheiden kann. Grundsätzlich ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Ob ein solcher nur dann zu bestellen ist, wenn das Kind zusätzlich aussagebereit ist, ist streitig (vgl. Nachweise zum Meinungsstand bei OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2013, 13 UF 81/12- juris, Rn. 18).
13Dieser Meinungsstreit kann vorliegend dahinstehen. Von dieser Frage, ob vorliegend ein Ergänzungspfleger zu bestellen gewesen wäre, ist die Frage zu trennen, ob die Staatsanwaltschaft allein wegen einer möglichen Beeinträchtigung des ihr obliegenden Strafverfolgungsinteresses gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt ist.
14Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13 –, juris, Rn. 11) gilt insoweit Folgendes:
15Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Tenor des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (BGH Beschluss vom 19.01.2011 – XII 326/10 – juris m.w.N.). Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthält oder erschwert (BGH Beschluss vom 24.04.2013 – IV B 42/12 – juris, Rn. 15 m.w.N.) Auch eine Behörde ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG nur dann beschwerdeberechtigt, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist.
16Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 59 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Denn § 59 Abs. 3 FamFG wäre entbehrlich, wenn eine Beeinträchtigung der übertragenen öffentlichen Aufgaben für die Beschwerdeberechtigung ausreichen würde (und BGH Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13 –, juris, Rn. 15 a.E. unter Verweis auf Fischer NZFam 2014, 46).
17Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hält der BGH (Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13–, juris, Rn. 15 Rn. 16 ff.) es nicht für möglich, dass die Staatsanwaltschaft wegen ihres Strafverfolgungsinteresses beschwerdebefugt ist. Insbesondere in Rn. 18 der oben genannten Entscheidung begründet der BGH, dass die Staatsanwaltschaft durch die Entscheidung eines Familiengerichts, keine Ergänzungspflegschaft anzuordnen, lediglich mittelbar beeinträchtigt wird. Eine Erschwerung der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft führt nach Auffassung des BGH, der sich der Senat anschließt, aber nicht zu einem Eingriff in ein ihr zustehendes subjektives Recht. Soweit der BGH in Rn. 18 in der Mitte ausführt, im konkreten Fall sei dem Strafverfolgungsinteresse auch Genüge getan, ergibt sich hieraus nichts anderes. Im vom BGH entschiedenden Fall konnte der Vater über die Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte entscheiden. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um keine tragenden Erwägungen, sondern um ein obiter dictum. Insbesondere hat der BGH nicht die Ausführungen des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.07.2013 – 6 WF 104/13 – juris, Rn. 11 = vorgehende Entscheidung zu BGH Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13–, juris) übernommen, dass rechtlich geschützt das Interesse an der Bestimmung eines Entscheidungsträgers für das Kind sei, der allein im Interesse des Kindes handelt. Vielmehr hat der BGH tragend mit der Systematik des § 59 Abs. 1 und 3 FamFG und dem Unterschied der aktuellen zur alten Rechtslage (vgl. BGH Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13–, juris, Rn 19) argumentiert.
183.
19Eine Bestellung eines Verfahrensbeistands gem. § 158 FamFG ist nicht erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend das Interesse von S i.S. von § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im erheblichen Wiederspruch zu dem der Kindesmutter steht. Da die Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht von den Neigungen, Bindungen oder dem Willen von S abhängt und vorliegend das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unzulässig ist, liegt in jedem Fall eine besondere Fallgestaltung vor, die die Bestellung eines Verfahrensbeistands entbehrlich macht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2013, 13 UF 81/12- juris Rn. 33, 34).
204.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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Referenzen
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- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 9x
- 12 JS 2106/14 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 406/13 6x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1909 Ergänzungspflegschaft 1x
- 13 UF 81/12 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- StPO § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten 3x
- FamFG § 158 Verfahrensbeistand 2x
- IV B 42/12 1x (nicht zugeordnet)