Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 9/14

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller vom 27.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ahaus vom 09.12.2013 wird im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückgewiesen.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.


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